Satzung vom 03.12.2016 Von den Mitgliedern des Anglersportverein Motzen e.V. wurde am 03.12.2016
mit der Mehrheit der Stimmen folgende Satzung beschlossen:
Satzung
Angelsportverein Motzen e.V. beim KAV Dahme-Spreewald / Deutschen Angelfischerverband
§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen: Angelsportverein Motzen e.V.
  2. Er hat nach geltendem Gesetz als Einziger das Recht, diesen Namen zu führen.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Sitz des Vereins ist die Stadt Mittenwalde, OT Motzen.
  5. Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein ist eine gemeinnützige Vereinigung nach den dafür geltenden Vorschriften u. verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
a) Der Verein setzt sich intensiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt, insbesondere für die im Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt ein.
b) Durch unentgeltlichen Arbeitsstunden zur Verschönerung u. zum Erhalt natürlicher Biotope als Lebensraum der Tier, Pflanzen u. Menschen trägt er wesentlich dazu bei, dass ökologische Gleichgewicht im Territorium zu erhalten oder wieder herzustellen.
c) Gleichzeitig werden dadurch für Mitglieder u. alle Interessenten,
Möglichkeiten zur Erholung in der Natur geschaffen. Sie setzt sich weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür ein, dass die Gewässer des Verbandes (Gewässerordnung) weiterhin Erholungsmöglichkeiten für alle Bevölkerungsschichten bleiben.
2. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Vereins einsetzen und sich zur Einhaltung der Satzung sowie zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
2. Mitglied des Vereins ist, wer seinen Beitritt erklärt hat und gemäß der Satzung aufgenommen worden ist.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung die durch den Vorstand einberufen wird.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand.
b) durch Tod.
c) durch förmliche Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes, wegen Schädigung des Ansehens des Vereins oder wenn, ohne triftigen Grund,
die Beiträge für drei Jahre nicht entrichtet worden sind.
d) Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
6. Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) An den Mitgliederversammlungen / Sportveranstaltungen teilzunehmen.
b) Jährlich den durch den Vorstand / Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag u. die dazugehörige Umlage zu entrichten.
c) Im Geschäftsjahr gem. Jahresarbeitsplan unentgeltlich Arbeitsstunden im Rahmen unserer Gemeinnützigkeit zu leisten.
Bei begründetem Abstand / Fernbleiben ist eine finanzielle Abgeltung nach Vorstandsbeschluss möglich.
d) Die eigenen u. eigen / veralteten Grundmittel pfleglich zu behandeln.
e) Kameradschaft mit allen Mitgliedern zu üben u. innerhalb der Vereinsarbeit parteipolitische Neutralität zu wahren.
 
§ 4 Ehrungen verdienter Vereinsmitglieder
1. Verdienstvolle Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei gestellt.
 
§ 5 Vereinsvermögen, Spenden und sonstige Vereinsmittel
1. Zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben kann der Verein Geldspenden und andere unentgeltliche Zuwendungen annehmen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein wird selbstlos tätig, eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Anteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendung aus Vereinsmittel.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 6 Organe des Vereins
1. Das höchste Organ des Angelsportverein Motzen e.V. ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Vorstandssitzung: Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Sportwart. Die Tagung der Revisionskommission.
 
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird im Geschäftsjahr über den Jahresarbeitsplan, welcher auf der Jahreshauptversammlung beschlossen wird, einberufen.
2. Ergänzungsanträge der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt der Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und seine Entlastung,
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters,
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes der Revisionskommission,
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) die Festlegung der Mitgliederbeiträge,
f) den Ausschluss eines Mitgliedes,
g) die Satzungsänderung,
h) die allgemeine Geschäftsordnung (AGO)
i) die Vereinsauflösung
j) über die Verwendung von Vereinsmitteln über 3000,00 € im Geschäftsjahr. (Ausnahme sind die Ausgaben zum Fischerfest)
4. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1⁄4 der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden, unter Angabe von Gründen, ein solches Verlangen äußert. Die Einberufung muss in einer schriftlichen Form erfolgen.
 
§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung der Mitgliederversammmlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig , wenn mindestens 1⁄4 der eingetragenen Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesotdnung einzuberufen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung gesondert hinzuweisen.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt.
3. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen, jedoch von wenigstens der Hälfte der Stimmen aller eingetragener Mitglieder erforderlich.
4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, in Form eines Ergebnisprotokolls, zu fertigen und vom Vereinsvorsitzenden / Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich immer per Handzeichen. Davon abweichende Abstimmungsformen sind in der AGO geregelt.
 
§ 9 Der Vorstand, Wahl, Amtszeit
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahre gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
2. Die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitgliedern in ihrer Funktion erfolgt einzeln. Sie bedürfen des Vertrauens von der Hälfte der abgegebenen Stimmen.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand, wenn die Wahlversammlung keine Ersatzkanditaten nominiert hat, einen Nachfolger hinzu wählen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.
6. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Sportwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden plus eines weiteren Vorstandsmitgliedes vertreten. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von
mehr als 3000,00€ pro Vorgang im Geschäftsjahr ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. (Ausnahme sind die Ausgaben zum Fischerfest)

 

§ 10 Revisionskommission
1.Die Revisionskommission (wenigstens drei) werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von vier Jahre gewählt.
a) Welche nicht dem Vorstand angehören.
b) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der Vorstand, soweit die Wahlversammlung keine Ersatzkandidaten nominiert hat, einen Nachfolger hinzu wählen.
2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungen sowie deren ordnungsgemäßen Verbuchung und der Mittelverwendung zu überprüfen.
3. Der Kassenprüfer hat in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
 
§ 11 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
2. Die Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereins- vermögen nach der Liquidation der Stadt Mittenwalde / OT Motzen zu, wobei das angefallene Vermögen durch die Stadt Mittenwalde ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des §55 1 Satz 1 Nr.4AO verwendet wird.
 
§ 12 Grundmittel
1. Vereinshaus / Fischerklause mit Inventar / Nebengebäude / Räucheranlage / Steg
2. Nutzung des eingefriedeten Gelände
 
§ 13 Gerichtstand
Gerichtstand des Vereins ist das Amtsgericht Königs Wusterhausen
 
§ 14 Inkrafttreten
1. Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.12.2016 beschlossen.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Die Satzung tritt ab 03.12.2016, spätestens mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und wird durch die damit beauftragten Mitglieder bestätigt.
 
Mittenwalde OT Motzen den 03.12.2016